AGB’s

Allgemeine Lieferbedingungen

für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
(„Grüne Lieferbedingungen“ – GL)
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Unverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.
Stand: Mai 2021

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller
im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen
des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließ-
lich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestel-
lers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen
sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen
Erklärungen maßgebend.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterla-
gen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine
eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwer-
tungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur
nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht
erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzuge-
ben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des
Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Liefe-
rungen übertragen hat.

3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht
ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis-
tungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten
Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung
eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumut-
bar sind.

5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst
auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.


Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen
und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller
neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Neben-
kosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


Artikel III: Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware), bei
denen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für die
Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfrist von bis
zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung, Lieferung mit
Aufstellung/Montage oder Rechnungseingang vereinbart
wurde, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Lieferers.

2. In allen anderen Fällen, bleiben die Gegenstände der
Lieferungen (Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferers bis zur
Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der
Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % über-
steigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem
Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschie-
denen Sicherungsrechten zu.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäu-
fern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Be-
dingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass
das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser
seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er
bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterver-
äußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – ein-
schließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an
den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen
bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vor-
behaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der
Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den
Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten
Preis der Vorbehaltsware entspricht.

5. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu
verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen
oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer.
Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache
für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
manns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig,
dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht
dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in
jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des
Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes
der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum
Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder
Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vor-
behaltsware.
c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 4 gilt
auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis
zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung
gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder ver-
mischten Vorbehaltsware entspricht.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstü-
cken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es
weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine For-
derung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht,
mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Ver-
hältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu
den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Ver-
bindung an den Lieferer ab.
Allgemeine Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
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Stand: Mai 2021

6. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetrete-
ner Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines In-
solvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berech-
tigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerru-
fen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung
unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungs-
abtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwer-
ten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch
den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfü-
gungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung ei-
nes berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer
unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen
den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die er-
forderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zah-
lungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer
dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung
neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die ge-
setzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Frist-
setzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltswa-
re durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.


Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzei-
tigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unter-
lagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbe-
sondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten
hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Auf-
ruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des
Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaß-
nahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen
sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder inter-
nationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder
aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu
vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des
Lieferers,
verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern
er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstan-
den ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des
Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen
des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprü-
che statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Gren-
zen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,
auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers in-
nerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen
der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder
auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestel-
lers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbe-
reitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des
Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer
oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.


Artikel V: Gefahrübergang


1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf
den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum
Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch
und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer
gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,
nach erfolgreichem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durch-
führung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in
eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus
sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Besteller über.


Artikel VI: Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts ande-
res schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und recht-
zeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Neben-
arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und
Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Be-
darfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge
und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließ-
lich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschi-
nenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ge-
nügend große, geeignete, trockene und verschließbareRäume und für das Montagepersonal angemessene Ar-
beits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Be-
steller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Mon-
tagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen,
die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge be-
sonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die
nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-,
Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Ver-
fügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für
die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und
Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befin-
den und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage ver-
einbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durch-
geführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder
Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnah-
me durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat
der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für War-
tezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder
des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Ar-
beitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu
bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der
Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wo-
chen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der
Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn
die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer verein-
barten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
Artikel VII: Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen we-
gen unerheblicher Mängel nicht verweigern.


Artikel VIII: Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lie-
ferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu
erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab ge-
setzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rück-
tritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:
– soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumän-
gel) BGB längere Fristen vorschreibt,
– bei Vorsatz,
– bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
– bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a
BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Mo-
naten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der
letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hem-
mung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu
erfolgen.

4. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in ei-
nem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemes-
senen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn
seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge
zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb an-
gemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbe-
schadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10
– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Ab-
weichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur uner-
heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in-
folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund be-
sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten un-
sachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungs-
arbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nach-
erfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit aus-
geschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsge-
mäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungser-
satzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff
des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lie-
ferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer ge-
mäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Verein-
barungen getroffen hat.

10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sach-
mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Be-
schaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Kör-
pers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Ände-
rung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende
oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des
Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und
Urheberrechte; Rechtsmängel


1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die
Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer
erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den
Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer
gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 be-
stimmten Frist wie folgt:© 2021 ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.,
Lyoner Straße 9, 60528 Frankfurt am Main.
Alle Rechte vorbehalten.
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht er-
wirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu an-
gemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller
die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz
richtet sich nach Art. XII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers
bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die
vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsver-
handlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstel-
lung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung ver-
bunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit
die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Be-
stellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwen-
dung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer
gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in
Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die
Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmun-
gen des Art. VIII entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregel-
ten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausge-
schlossen.


Artikel X: Erfüllungsvorbehalt

1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine
Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen
sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder interna-
tionalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine
Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterla-
gen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Ein-
fuhr benötigt werden.


Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung


1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer
die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt
sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 %
des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsat-
zes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rück-
tritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirt-
schaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich ein-
wirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glau-
ben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrge-
nehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will
er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er
dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unver-
züglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.


Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Scha-
densersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Ver-
tretern oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Kör-
pers oder der Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vor-
hersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der
vorgenannten Fälle vorliegt.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist,
bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittel-
bar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der
Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu
klagen.

2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt
deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationa-
len Warenkauf (CISG).


Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzel-
ner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das
gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumut-
bare Härte für eine Partei darstellen würde.